STAATLICHE GÜTESTELLE

1. Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens:  Antrag an die Gütestelle2                                                                                                                 2. Verfahrens- und Kostenordnung:  Verfahrens- und Kostenordnung der Gütestelle

                                                                 

  

Staatlich anerkannte Gütestelle, § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO

Seit 2007 hat uns das Justizministerium des Landes Niedersachsen als Staatlich anerkannte Gütestelle zertifiziert. Eine Gütestelle ist eine staatliche Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten. Anstatt Klage bei Gericht zu erheben, können Sie zunächst ein Güteverfahren einleiten. Für bestimmte Klagen hat der Gesetzgeber seit 2010 dieses Verfahren als Klagevoraussetzung eingeführt, um die Gerichte zu entlasten. Aber auch Ihnen dient dieses Verfahren zur Entlastung:
denn häufig ist nur die Klärung einer Sach- oder Rechtsfrage notwendig, um dann wieder zukunftsgerichtet gemeinsam weiterarbeiten zu können. So erreichen Sie  schnell und kostengünstig Ihr Ziel, ohne ein Gericht anrufen zu müssen. Auch hier können Sie von einem Anwalt begleitet oder vertreten werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Vorteile für Sie sind vor allem:

  • Der Gang vor Gericht entfällt, Sie klären Ihre Angelegenheit aber ebenso vor einer staatlichen Stelle.
  • Das Ergebnis des Güteverfahrens steht einem Urteil gleich.
  • Sie profitieren von den hohen Erfolgsquoten professionell gestalteter Verhandlungen.
  • Ein eingereichter Güteantrag führt automatisch und ohne Zustimmung der anderen Partei zur Unterbrechung der Verjährung, bis das Verfahren beendet ist.

Unmittelbar nach der gütlichen Einigung schreibt die Gütestelle fachkundig einen Vergleich und kann sofort einen vollstreckbaren Titel verschaffen. So kann das Ergebnis im Ernstfall unverzüglich zwangsweise durchgesetzt werden.

Kosten eines Schlichtungsversuchs: 30,00 €
Die Kosten sind deutlich niedriger als die Kosten vor Gericht. Sie richten sich nach Zeitaufwand und festen Gebühren und nicht nach dem Geschäfts- oder Streitwert, wie es bei den Anwalts- und Gerichtskosten vorgeschrieben ist. Die Kosten bleiben also immer gleich, egal über welchen Wert verhandelt wird. Der Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens kostet 80,00 € zzgl. MwSt. Kommt es nicht zu einer Schlichtungsverhandlung, werden Ihnen 50,00 € erstattet.

Vergleichen Sie die Kosten bei Gericht und der Gütestelle (ohne Auslagen und Umsatzsteuer):

1.Beispiel Gegenstandswert des Streites: 5.000 €
Anwalts- und Gerichtskosten betragen 1.868 €; die Kosten des Güteverfahrens  600 € bis 915 € (1 bis 4 Verhandlungstermine)

2. Beispiel Gegenstandswert des Streites: 25.000 €
Anwalts- und Gerichtskosten betragen 4.263 €; die Kosten des Güteverfahrens bleiben immer gleich  -  600 € bis 915 € (1 bis 4 Verhandlungstermine) wie in Beispiel 1

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