Pilotprojekt des Vereins Mediation 2001 e.V.
Mediation für jeden erschwinglich und bezahlbar
Mediationskosten:
20,00 Euro Selbstbeteiligung pro Sitzungsstunde (45 Minuten)
Einkommensgrenzen:
Mit Nachweis. Gilt auch für Inhaber des Oldenburgpasses.
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Neue Urteile
§ P-Konto Pfändungsschutzkonto
Die Bundesregierung will Schuldner künftig besser vor den Gläubigern schützen. Seit dem 1.Juli 2010 bekommt jeder Bürger auf Antrag Pfändungsschutz auf einem bestehenden Konto seiner Wahl, so dass dann dieses P-Konto (Pfändungsschutzkonto § 850k ZPO) nicht mehr von einem Gläubiger blockiert oder von der Bank gekündigt werden kann.
Jeder kann von seiner Bank verlangen, dass ein solches Konto geführt wird. Auch für Selbstständige gilt dieser Pfändungsschutz. Das Guthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages von zurzeit 985,15 € für Ledige ohne Unterhaltsverpflichtung darf nicht angetastet werden. Bei Verheirateten kommen dazu 370,76 € und für jedes Kind wird ein Betrag von 206,56 € dazugerechnet. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen.
Nur für ein Konto kann dieser Pfändungsschutz gewährt werden. Es besteht ein Anspruch darauf, ein bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto innerhalb von 4 Geschäftstagen umzuwandeln. Mit dem P-Konto müssen Schuldner nicht erst bei Gericht Pfändungsschutz beantragen. Ab Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.
§ Scheidung - Gericht befristet Unterhalt
Geschiedene Frauen auch mit mehreren Kindern müssen damit rechnen, dass der Unterhalt vom Ex-Gatten nur befristet gewährt wird. So urteilte der BGH (Bundesgerichtshof Az.XII ZR 89/08), dass der Mann den Unterhalt für seine Ex-Frau bis 2013 befristen kann, denn das jüngste der gemeinsamen 3 Kinder wird dann volljährig. Die Ehe dauerte 11 Jahre bis zur Scheidung 1997. Zu diesem Zeitpunkt war das jüngste Kind 2 Jahre alt. Als 2008 das reformierte Unterhaltsrecht in Kraft trat, konnte der Mann den Unterhalt schon um ca.24% reduzieren. Dieser reduzierte Betrag wurde vom Gericht für 5 Jahre gewährt. Die nacheheliche Solidarität erfordere keine unbefristeten Unterhaltszahlungen. Da die Kinder 2013 so groß seien, dass eine persönliche Betreuung nicht nötig und daher eine Erwerbstätigkeit möglich sei, müsse die Ex-Frau einer Arbeit nachgehen. Sie könne danach nicht mehr mit Unterhalt vom Ex-Partner rechnen.
§ Kindergeld für Kinder, die im Ausland studieren? (BFH- Urteil vom 28.04.2010, III R 52/09)
Damit Kinder, die im Ausland studieren, Kindergeld erhalten, müssen sie den inländischen Wohnsitz beibehalten. Im vorliegenden Fall ging es um das Studium eines Mädchens in den USA, das voraussichtlich 5 Jahre dauern soll. Zwischenzeitlich hielt sie sich 2008 bis Januar 2009 insgesamt ca. drei 3/4 Monate zu Hause in Deutschland bei den Eltern auf. Das Gericht entschied folgendermaßen: Voraussetzung für die Gewährung des Kindergeldes ist, dass das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat hat. Kinder, die sich zum Studium für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn sie diese Wohnung zu Hause in der ausbildungsfreien Zeit nutzen. Dabei ist die Zeit, die sie zu Hause verbringen sehr wichtig. Kurze Besuche reichen nicht aus, um den Wohnsitz im Inland aufrecht zu erhalten. Ein Aufenthalt zu Hause von jährlich fünf Monaten genügt. Diese Voraussetzungen lagen hier im Streitfall nicht vor.