Mietrecht wird neu geregelt
Im Jahr 2012 soll das Mietrecht neu geregelt werden. Auf Mieter und Vermieter kommen neue Rechte und Pflichten bei der Duldung einer Modernisierung von Wohnungen zu, wenn durch die Maßnahme der Energieverbrauch gesenkt wird.
Anbei die geplanten Änderungen im Einzelnen:
Mietminderung:
· Wenn Vermieter energetisch modernisieren, dürfen Mieter nicht die Miete mindern. So beispielsweise, wenn Vermieter die Außenfassade dämmen und es deswegen laut und etwas dunkler in der Mietwohnung ist. Der Mietminderungsausschluss soll für die Dauer von drei Monaten gelten.
Ab dem 4. Monat darf der Mieter allerdings die Miete wieder mindern wie bisher. Jedenfalls dann, wenn Vermieter bis dahin noch nicht fertig sind mit der Baumaßnahme und der Mieter seine Wohnung aus diesem Grund nicht so uneingeschränkt nutzen kann wie er das vorher konnte.
Der Minderungsausschluss gilt nur für energetische Modernisierungen, also nicht, wenn Vermieter etwa „nur” das Bad modernisieren will. Kann der Mieter deswegen sein Bad nicht nutzen, darf er wie bisher auch während der Zeit der Bauarbeiten die Miete mindern.
Mieterhöhung: Klimaschutz allein rechtfertigt sie noch nicht.
· Dient eine Maßnahme „nur” dem Klimaschutz, wirkt sie sich aber sonst nicht unmittelbar positiv auf die Mietsache aus, ist das vielmehr noch kein MietÂerhöhungsgrund. Typisches Beispiel: Vermieter bauen sich eine FotovoltaikÂanlage aufs Dach. Den Strom speisen sie ins öffentliche Stromnetz ein. Das muss der Mieter zwar dulden, weil es gut fürs Klima ist. Ein Mieterhöhungsgrund ist es aber nicht.
Wer hoffte, nach einer Modernisierung mehr zu bekommen als die bisherigen elf Prozent jährlich, wird enttäuscht sein. Mehr wird es auch nach der Reform nicht geben! Der Mieter kann Modernisierungspläne aber nicht mehr so schnell durchkreuzen. Er soll sich erst im Mieterhöhungsverfahren darauf berufen können, dass die geplante Modernisierung für ihn eine finanzielle Härte darstellt, sodass er damit Baupläne nicht bremsen kann.
Verkehrssicherungspflicht
Die sog. Verkehrssicherungspflicht basiert auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss.
Ist die Gefahrenquelle eine Sache, so muss jeder, der in der Lage ist, über diese Sache zu verfügen, die von ihr drohende Gefahr abwenden, soweit das ihm möglich und zumutbar ist. Geht die Gefährdung von einem Verhalten aus, trifft diese Sicherungspflicht denjenigen, der dieses Verhalten steuern kann.
Der Verpflichtete erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er diejenigen Vorkehrungen trifft, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind hierbei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden. D. h. die Maßnahmen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.
Der Dritte soll vor Gefahren geschützt werden, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann.