2.Unterhalt für Kinder und Ehegatten

Unterhaltsforderungen können erfahrungsgemäß schlimmste Streitigkeiten zwischen den Ehegatten auslösen, bei denen ebenso erbittert wie leider auch oft unnötig gekämpft und gestritten wird.
Auch das neue Unterhaltsrecht (seit 2008) trägt nicht zur Vereinfachung und Klarstellung der finanziellen Ansprüche und Verhältnisse bei, um dieses wichtige wie auch komplizierte Thema für die Beteiligten transparenter zu machen.
1. Unterhalt für Kinder
Wer muss wie viel für die gemeinsamen Kinder an Unterhalt zahlen?

Eine Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht grundsätzlich gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern, die sich in einer Berufsausbildung/Studium befinden, es sei denn, sie verfügen über eigenes Vermögen. Der Kindesunterhalt und seine Berechnung sind im Übrigen unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder nicht nicht-ehelich geboren wurde.Der Grundsatz beim Kindesunterhalt minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder in der Schulausbildung lautet: Derjenige, bei dem das Kind lebt, betreut und versorgt es und leistet dadurch den so genannten Naturalunterhalt ; der andere  Elternteil leistet den Barunterhalt, d.h. er erfüllt seine Unterhaltspflicht durch  monatliche Geldzahlungen. Alle anderen volljährigen Kinder haben einen eigenen Barunterhaltsanspruch gegen beide Eltern, sofern die Eltern zu Unterhaltszahlungen in der Lage sind. 

Für die Höhe des Unterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2011 ausschlaggebend.

Auf den ersten Blick sieht die Handhabung der Tabellen recht einfach aus. Es gibt jedoch beim Kindesunterhalt Besonderheiten zu beachten, deren Erläuterungen hier den Rahmen sprengen würden. Vieles ergibt sich auch aus den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle, die ebenfalls über den o.g. Link einzusehen sind.

Das Kindergeld erhält derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. Volljährige Kinder haben einen eigenen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an sich.

Welches Einkommen des barzahlungspflichtigen Elternteils wird zugrunde gelegt?

Zur Feststellung des Einkommens sind stets sämtliche Einkünfte heranzuziehen, wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Bonuszahlungen, geldwerte Vorteile wie Firmenwagen, Wohnwert bei alleiniger Nutzung des Eigenheims usw.). Zugrunde gelegt wird das Jahreseinkommen, bei Selbstständigen das Einkommen der letzten 3 Jahre.

Abzüge: gemeinsame  ehebedingte Schulden, Kosten der privaten Krankenversicherung, Altersvorsorgeaufwendungen, Berufskostenpauschale.

Die Berechnung des Einkommens ist für jede Unterhaltsberechnung individuell vorzunehmen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Änderung der Steuerklassen, durch die sich die Einkommenshöhe verändern kann. Trennt sich ein Ehepaar z.B. im Verlauf des Jahres 2011, so sind zum 01.01.2012 die Steuerklassen beider Ehegatten zu ändern, egal wann genau in 2011 die Trennung vollzogen wurde.

Wie lange wird Kindesunterhalt gezahlt?

Solange, bis die Kinder finanziell auf eigenen Füßen stehen können. Umfasst sind die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Das Kind ist dabei verpflichtet, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu verfolgen, um sie innerhalb der üblichen Dauer zu beenden. Ein sogenanntes “Bummelstudium” müssen die Eltern  nicht finanzieren, ebensowenig eine Zweit- oder Drittausbildung.

Krankenversicherung des Kindes nach der Scheidung

Die Kinder sind in der Regel kostenfrei über die Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Die Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Sie sind aber zumindest dann als angemessener Unterhalt des Kindes anzusehen und daher auch zu zahlen, wenn das Kind seit seiner Geburt privat krankenversichert war.


2. Der Trennungsunterhalt für den bedürftigen Ehegatten wird ab Trennungszeitpunkt bis zur Scheidung gezahlt. Eine bestimmte Höhe hat der Gesetzgeber nicht festgelegt.

Kein Trennungsunterhalt wird gezahlt, wenn beide Ehepartner nahezu in gleicher Höhe Einkommen erzielen. Eine bisher ausgeübte Tätigkeit muss beibehalten werden, ansonsten besteht keine Erwerbspflicht. Werden Kinder unter 3 Jahren betreut, ist die Erwerbspflicht ebenfalls eingeschränkt. Für jeden Fall wird individuell ermittelt, ob und ab wann in welchem Umfang gearbeitet werden muss. Über die näheren Gesichtspunkte, die dafür eine Rolle spielen, informieren wir Sie im Rahmen der Beratung und Mediation.

3. Nachehelicher Unterhalt

Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seit her gilt: grundsätzlich sind die Ehegatten nach der Scheidung gehalten, für sich selbst zu sorgen. Jeder muss eine für ihn angemessene Tätigkeit aufnehmen und ausüben. Der Gesetzgeber hat die Höhe und die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht festgelegt.

Betreuungsunterhalt

Wer nach der Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es 3 Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich die sog. “Erwerbsobliegenheit”. Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen. Dabei geht der Gesetzgeber generell davon aus, dassdie Betreuung in Tagesstätten oder Ganztagsschulen gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist.

Es bleibt dem Richter, also der Rechtsprechung überlassen, dazu Grundsätze im Urteil festzulegen. Insoweit gibt es auch keine gesetzlich festgelegte Zeit, wie lange z.B. Unterhalt an alleinstehende geschiedene Mütter bzw. Väter zu zahlen ist, die noch kleine, grundschulpflichtige Kinder betreuen.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass  in der Regel ein Vollzeitjob anzunehmen ist, wenn eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Wer länger als bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, muss die Gründe dafür darlegen und beweisen. Unter Umständen muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der es betreut, genauso viel arbeiten wie derjenige, der das Kind nicht betreut.

Im Rahmen der Mediation besteht die Möglichkeit, über Höhe und Dauer bzw. Befristung des nachehelichen Unterhalts einvernehliche Lösungen zu finden und rechtsgültige Vereinbarungen zu treffen. Grundsätzlich ist es sinnvoll, einen gestuften Übergang zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu vereinbaren.

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