Wenn Sie heiraten und keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie in einer sog. Zugewinngemeinschaft. Das heißt: alles, was jedem Ehegatten vor der Heirat jeweils gehört hat, bleibt auch danach in seinem Eigentum. Dies ist das Anfangsvermögen, mit dem jeder die Ehe beginnt (Guthaben und Verbindlichkeiten). Was Sie während der Ehe dazu erwerben, gehört auch jedem Ehegatten allein. Wenn die Ehe beendet wird, fällt das zurzeit der Ehe Erworbene in den sog. Zugewinnausgleich. Davon werden zwei Ausnahmen gemacht: Schenkungen und Erbschaften. Die Einreichung des Scheidungsantrages durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht ist der Zeitpunkt für die Festlegung des Endvermögens.
Auf Antrag kann das Endvermögen schon bereits während der Trennung festgelegt werden. Auch zum Endvermögen zählen Guthaben wie z.B. Barwerte, Aktien, Immobilien und Verbindlichkeiten wie z. B. Nachehelicher Unterhalt oder Darlehensverträge. Der Unterschied zwischen dem Anfangs- und Endvermögen wird für jeden Ehepartner separat berechnet. Besteht eine Ungleichheit, wird die Differenz durch zwei geteilt und zugunsten desjenigen ausgeglichen, der weniger erworben hat.
Ein besonderes Problem: Zugewinn und Selbständigkeit
Ein Ehegatte ist Arzt, Rechtsanwalt, Unternehmer, Ladeninhaber? Dann kommen beim Zugewinnausgleich besondere Probleme auf Sie zu, wenn es keinen Ehevertrag gibt. Denn Praxis, Kanzlei, Geschäft oder Firma sind Vermögenswerte, die in der Zugewinnberechnung zwingend auftauchen.
Problem: die Bewertung des Betriebs. Ohne teures Gutachten weiß kein Ehegatte, was der Betrieb eigentlich wert ist. Aber selbst wenn ein Gutachten vorliegt, kann man sich trefflich weiterstreiten – über den Sachverständigen, seine Methoden, die Richtigkeit seiner Bewertungen….
Problem: die Liquidität. In der Regel hat kein Unternehmer die Hälfte von dem, was der Betrieb wert ist, auszahlungsbereit auf dem Konto liegen. Die Pflicht, einen hohen Betrag an den Ehegatten auszuzahlen, kann den Betrieb ruinieren.
Lösung: ein Ehevertrag. Vorsorgend wird Gütertrennung mit einem modifizierten Zugewinnausgleich vereinbart. Nachträglich wird in der Mediation eine realistische Abfindungslösung verhandelt.
Sie erhalten bei uns Checklisten zur Berechnung des Zugewinns und der Vermögensauseinandersetzung: 0441 – 800 75 18 oder per Mail Info@konsens-oldenburg.de